Sailtrip Törn Vertrag

Sehr geehrte Sailtrip Kunden,

Sailtrip bie­tet ab sofort die Mög­lich­keit der elek­tro­ni­schen Törnbuchung!

Die Zeit ist reif für öko­lo­gi­sche Ver­än­de­run­gen!  Wir wer­den in Zukunft die Holz– und damit die Papier­re­cour­cen noch bes­ser schüt­zen. Neben unse­ren, schon in die Pra­xis umge­setz­ten Umwelt­schutz­be­mü­hun­gen, möch­ten mit Ihnen zusam­men an die­ser Stelle neue Wege auch im Papier­ver­brauch gehen. Somit wird Sailtrip Teil einer umfas­sen­den öko­lo­gi­schen Neuordnung.

Für Fra­gen ste­hen wir Ihnen gerne jeder­zeit auch unter Tel. 09122 623838 zur Verfügung.

Wir freuen uns Sie an Bord begrü­ßen zu dürfen.

YACHT CHARTERVERTRAG
SAILTRIPYACHTCHARTER

SAILTRIP — Segeln nach Lust und Laune“
Am Son­nen­hang 17 in 91126 Rednitz­hem­bach / Germany

und

im Kon­takt­for­mu­lar ein­ge­füg­ter Per­son / Kun­den Ver­trags — Akzep­tanz Code.

Gegen­stand die­ses Ver­tra­ges ist ein Segel­törn mit der Segel­yacht SAILTRIP Bava­ria 41 inkl. Skip­per.
Im Char­ter­preis ent­hal­ten; Bei­boot, Außen­bor­der, Skip­per.
(zzgl. Stützpunktpauschale)

Aus­stat­tung der Segel­yacht SAILTRIP:
4 Dop­pel­bett­ka­bi­nen – max. zuge­las­sene Per­so­nen­zahl 8
2 Toi­let­ten­räume / 1 Innen­du­sche gesamt Warm­was­ser
Länge 12,40 m – Breite 3,98 m – Tief­gang 1,85 m
140 L Treib­stoff­tank – 350 L Was­ser­tanks – 50 PS Motor Volvo Penta Die­sel
Rad­steue­rung  — Roll­ge­nua – Roll­groß­se­gel – Elektr. Anker­winsch – Wind­mess­an­lage – Sound – Anlage USB Anschluss 120 W 2 Innen– 2 Außen­laut­spre­cher – UKWDSC nach GMDSS – Ray­ma­rine Radar – 2 GPS — Epirb — Racon – Elektr. – Kühl­schrank – Warm­was­ser – Hei­zung – Cock­pit­tisch – Heck­du­sche – Bimini – Sprayhood – Auto­ma­ti­sche Schwimm­wes­ten – Ret­tungs­in­sel — Dinghy mit 3,5 PS Außenborder.

Zusätz­li­che Sicher­heits­aus­rüs­tung gemäß gewerbs­mä­ßi­ger Richt­li­nie für Sportboote.

Neben­kos­ten:
Stütz­punkt­pau­schale pro Yacht: € 160.-
(Per­mit, Endrei­ni­gung, Gas, Decken, Geschirr­hand­tü­cher, Spül– und Putz­mit­tel.)
Kur­taxe Kroatien/Slowenien inkl.
Kau­tion pro Per­son / Törn € 100.- (Wird bei Scha­dens­frei­heit kom­plett bei Tör­nende zurück­er­stat­tet).
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Inkl. Zube­hör:
Außen­bor­der Yamaha 30 PS / Zodiac Ten­der / Was­ser­ski — Equip­ment
exkl. Treib­stoff
Sailtrip Spinna­ker Starcut

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR SEGELTÖRNS
SAILTRIP YACHTING SEGELREISEN
Diese Rei­se­be­din­gun­gen ergän­zen die gesetz­li­chen Rege­lun­gen (§§ 651a-m BGB; §§ 4–11 BGB-InfoVO) und regeln das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Ihnen, dem Teil­neh­mer am Segel­törn, und uns, SAILTRIP YACHTING.

 
1. Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges
Mit der Anmel­dung bie­tet der Törn­teil­neh­mer uns den Abschluss eines Rei­se­ver­tra­ges auf der Grund­lage der Rei­se­aus­schrei­bung, der Hin­weise zu der betref­fen­den Reise im Rei­se­pro­spekt und der Inter­net­seite sowie die­ser Rei­se­be­din­gun­gen ver­bind­lich an. Die Anmel­dung kann münd­lich, schrift­lich, tele­fo­nisch, per Tele­fax oder auf elek­tro­ni­schem Weg erfol­gen. Sie erfolgt durch den Anmel­der auch für alle in der Anmel­dung mit auf geführ­ten Teil­neh­mer, für deren Ver­trags­ver­pflich­tun­gen der Anmel­der wie für seine eige­nen Ver­pflich­tun­gen ein­steht, sofern er eine ent­spre­chende geson­derte Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­derte Erklä­rung über­nom­men hat.
Der Rei­se­ver­trag kommt mit der Annahme der Anmel­dung durch SAILTRIP YACHTING zustande, für die es kei­ner beson­de­ren Form bedarf. Die min­dest Teil­neh­mer­zahl sind 3 Per­so­nen. Der Törn­teil­neh­mer kann inner­halb von 14 Tagen nach zurück­sen­den des Kun­den Ver­trags — Akzep­tanz Codes an Sailtrip Yacht Char­ter ohne Angabe von Grün­den von dem Ver­trag zurück­tre­ten. Geleis­tete Anzah­lun­gen an Sailtrip Yacht Char­ter wer­den im vol­len Umfang umge­hend an den Kun­den zurück erstat­tet.
2. Zah­lung, Anzah­lung
Die Anzah­lung 20% des Rei­se­prei­ses ist inner­halb von 7 Tagen zu leis­ten. Die Rest­zah­lung 80% des Rei­se­prei­ses ist 4 Wochen vor Rei­se­an­tritt fäl­lig und zu leis­ten. An Bord ist pro Teil­neh­mer eine Kau­tion von € 100.- in Bar an die Fa. Sailtrip zu ent­rich­ten. Die Kau­tion wird am Ende des Törn, sofern kein schuld­haf­ter Scha­dens­fall durch einen Teil­neh­mer vor­liegt, kom­plett zurück erstat­tet.
3. Leis­tun­gen, Beginn und Ende des Segel­törns
Umfang und Art der von uns ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen erge­ben sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung von SAILTRIP YACHTING in dem zur betref­fen­den Reise gehö­ri­gen Pro­spekt bzw. der kon­kre­ten Rei­se­aus­schrei­bung im Pro­spekt in Ver­bin­dung mit der indi­vi­du­el­len Buchungs­be­stä­ti­gung. Der offi­zi­elle Beginn (Zutritt zum Schiff) wird für den jewei­li­gen Anrei­se­tag auf 16 Uhr gelegt. Das Schiff ist am Tage des Törn Endes in der Regel bis 18 Uhr zu ver­las­sen. Nach Abspra­che mit Sailtrip besteht die Mög­lich­keit bis zum nächs­ten Tag 09.00 Uhr an Bord zu übernachten.

 
4. Leis­tungs­än­de­run­gen
Nach Ver­trags­schluss not­wen­dig wer­dende Ände­run­gen wesent­li­cher Rei­se­leis­tun­gen, die von SAILTRIP YACHTING nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wer­den, sind nur gestat­tet, soweit die Ände­run­gen nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Reise nicht beein­träch­ti­gen.
Der Ein­satz eines ande­ren Schif­fes gilt – bei ähn­li­cher Unter­brin­gung des Kun­den – als nicht erheb­li­che Ände­rung.
Sol­len auf Wunsch des Kun­den noch nach der Buchung der Reise Umbu­chun­gen (Ände­run­gen hin­sicht­lich des Rei­se­ter­mins, des Rei­se­ziels, des Ortes des Rei­se­an­tritts, der Unter­kunft oder der Beför­de­rungs­art) vor­ge­nom­men wer­den, kann SAILTRIP YACHTING ein Umbu­chungs­ent­gelt von bis zu 50.- Euro erhe­ben. Ein recht­li­cher Anspruch des Teil­neh­mers auf Umbu­chun­gen besteht nicht. Eine Umbu­chung ist maxi­mal bis zum 35. Tag vor Rei­se­an­tritt mög­lich. Danach sind Ände­run­gen nur nach vor­he­ri­gem Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag unter den vor­ge­nann­ten Bedin­gun­gen und bei gleich­zei­ti­ger Neu­an­mel­dung durch den Teil­neh­mer mög­lich. Der Teil­neh­mer kann jeder­zeit nach­wei­sen, dass keine oder gerin­gere Kos­ten als die vor­ste­hende Pau­schale durch die Umbu­chung ent­stan­den sind. Sollte der Teil­neh­mer die Reise nicht antre­ten kön­nen, hat er die Mög­lich­keit, bis zum Rei­se­be­ginn eine Ersatz­per­son zu stel­len, die an sei­ner Stelle in die Rechte und Pflich­ten aus dem Rei­se­ver­trag ein­tritt und die er SAILTRIP YACHTING zuvor anzu­zei­gen hat. SAILTRIP YACHTING kann dem Ein­tritt die­ses Drit­ten wider­spre­chen, wenn die­ser den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht genügt oder sei­ner Teil­nahme gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder behörd­li­che Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Die in den Ver­trag ein­tre­tende Ersatz­per­son und der ursprüng­lich Rei­sende haf­ten gegen­über SAILTRIP YACHTING für den Rei­se­preis und als Gesamt­schuld­ner für sämt­li­che durch den Ein­tritt der Ersatz­per­son ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten.
Wir emp­feh­len­den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Ver­si­che­rung zur Deckung der Rück­füh­rungs­kos­ten bei Unfall oder Krank­heit sowie einer auch im Aus­land gül­ti­gen Kran­ken­ver­si­che­rung.
5. Rück­tritt und Kün­di­gung durch SAILTRIP YACHTING
Ist in der Beschrei­bung der Reise aus­drück­lich auf eine Min­dest­teil­neh­mer­zahl hin­ge­wie­sen und wird diese nicht erreicht, so kann SAILTRIP YACHTING vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn sie die Min­dest­teil­neh­mer­zahl im Pro­spekt bezif­fert sowie den Zeit­punkt ange­ge­ben hat, bis zu wel­chem die Rück­tritts­er­klä­rung dem Teil­neh­mer vor dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn spä­tes­tens zuge­gan­gen sein muss, und er in der Rei­se­be­stä­ti­gung deut­lich les­bar auf diese Anga­ben hin­ge­wie­sen hat. Ein Rück­tritt ist bis spä­tes­tens 14 Tage vor dem ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn gegen­über dem Törn­teil­neh­mer zu erklä­ren. Auf den Rei­se­preis geleis­tete Zah­lun­gen wer­den dem Teil­neh­mer umge­hend erstat­tet. Stört der Teil­neh­mer trotz einer ent­spre­chen­den Abmah­nung durch SAILTRIP YACHTING nach­hal­tig oder ver­hält er sich in sol­chem Maße ver­trags­wid­rig, dass eine Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zur ver­ein­bar­ten Been­di­gung oder zum Ablauf einer Kün­di­gungs­frist mit ihm unzu­mut­bar ist (z.B. stört er den Törn nach­hal­tig und wider­setzt er sich den Anord­nun­gen des Skip­pers / der Skip­pe­rin), oder sonst stark ver­trags­wid­rig, kann SAILTRIP YACHTING ohne Ein­hal­tung einer Frist den Rei­se­ver­trag kün­di­gen. Dabei behält SAILTRIP YACHTING den Anspruch auf den Rei­se­preis abzüg­lich des Wer­tes erspar­ter Auf­wen­dun­gen und ggf. Erstat­tun­gen durch Leis­tungs­trä­ger oder ähn­li­che Vor­teile, die sie aus der ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der nicht in Anspruch genom­me­nen Leis­tung erlangt. Even­tu­elle Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung trägt der Stö­rer selbst.
6. Nicht in Anspruch genom­mene Leis­tun­gen, Törn­ab­bruch durch Teil­neh­mer
Nimmt der Törn­teil­neh­mer ein­zelne Leis­tun­gen infolge vor­zei­ti­ger Rück­reise / Abbruch des Törns, wegen Krank­heit oder aus ande­ren, nicht von SAILTRIP YACHTING zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teil­neh­mers auf antei­lige Rück­er­stat­tung des Törn­prei­ses. SAILTRIP YACHTING wird sich bei den ent­spre­chen­den Leis­tungs­trä­gern um Erstat­tung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen bemü­hen und zahlt – jedoch ohne Aner­ken­nung einer recht­li­chen Pflicht – ersparte Auf­wen­dun­gen zurück, sobald und soweit diese von Leis­tungs­trä­gern tat­säch­lich an SAILTRIP YACHTING zurück­er­stat­tet wor­den sind.

 
7.Obliegenheiten des Teil­neh­mers, Abhilfe, Frist­set­zung vor Kün­di­gung des Teil­neh­mers
Der Törn­teil­neh­mer hat auf­tre­tende Män­gel unver­züg­lich dem Skip­per oder dem Büro von SAILTRIP YACHTING unter der unten genann­ten Adresse/Telefonnummer anzu­zei­gen und dort ist um Abhilfe zu ersu­chen. Unter­lässt es der Teil­neh­mer schuld­haft, einen Man­gel anzu­zei­gen, so tritt ein Anspruch auf Min­de­rung nicht ein. Jeder Man­gel ist mög­lichst schrift­lich (z.B. im Log­buch) fest­zu­hal­ten.
Wird die Rei­se­leis­tung nicht ver­trags­ge­mäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe ver­lan­gen, wobei SAILTRIP YACHTING die Abhilfe ver­wei­gern kann, wenn sie unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dert. SAILTRIP YACHTING kann in der Weise Abhilfe schaf­fen, dass sie eine gleich– oder höher­wer­tige Ersatz­leis­tung erbringt.
Wird eine Reise infolge eines Man­gels erheb­lich beein­träch­tigt und leis­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen den Rei­se­ver­trag kün­di­gen, wobei aus Beweis­grün­den die schrift­li­che Erklä­rung emp­foh­len wird. SAILTRIP YACHTING infor­miert dies­be­züg­lich über die Pflicht des Kun­den, einen auf­ge­tre­te­nen Man­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen, sowie dar­über, dass vor der Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges (§ 651e BGB) eine ange­mes­sene Frist zur Abhil­fe­leis­tung zu set­zen ist. Der Bestim­mung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Rei­se­ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­tige Kün­di­gung des Ver­trags durch ein beson­de­res Inter­esse des Rei­sen­den gerecht­fer­tigt wird.
8. Mit­wir­kung des Törn­teil­neh­mers
Der Teil­neh­mer ist ver­pflich­tet, bei auf­ge­tre­te­nen Leis­tungs­stö­run­gen im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über die Scha­dens­min­de­rungs­pflicht mit­zu­wir­ken, even­tu­elle Schä­den zu ver­mei­den oder gering zu hal­ten. Es obliegt dem Teil­neh­mer, vor der Reise ggf. durch sei­nen Haus­arzt über­prü­fen zu las­sen, ob seine kör­per­li­che Kon­sti­tu­tion die Teil­nahme an einem Segel­törn mit den hier typi­schen Bean­spru­chun­gen (ggf. auch Schwim­men im tie­fen Was­ser) zulässt. Sofern der Teil­neh­mer aktiv Tätig­kei­ten der Segel­rou­tine durch­führt, (z.B. Fest­ma­cher, Scho­ten u. ähn­li­ches bedient) hat der Teil­neh­mer dies ordent­lich, im Sinne guter See­mann­schaft im Rah­men sei­ner Fähig­kei­ten zu tun. Sieht sich der Teil­neh­mer außer­stande guter See­mann­schaft nach­zu­kom­men, hat er dies unver­züg­lich dem Skip­per mit­zu­tei­len. Der Teil­neh­mer wird in die­sem Fall aus Sicher­heits­grün­den von der Bord­rou­tine aus­ge­nom­men.
9. Haf­tungs­be­schrän­kung des Rei­se­ver­an­stal­ters
Die ver­trag­li­che Haf­tung von SAILTRIP YACHTING für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind, ist pro Törn und Kun­den auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt, soweit ein Scha­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wurde oder soweit der Rei­se­ver­an­stal­ter für einen dem Kun­den ent­ste­hen­den Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich ist. Für alle gegen SAILTRIP YACHTING gerich­te­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, ist die Haf­tung von SAILTRIP YACHTING für Sach­schä­den auf die Höhe des drei­fa­chen Rei­se­prei­ses pro Reise und Kunde beschränkt. Die genann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für Ansprü­che, die nach Mon­trea­ler Über­ein­kom­men wegen des Ver­lusts von Rei­se­ge­päck gege­ben sind.
10. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über Iden­ti­tät des aus­füh­ren­den Luft­fahrt­un­ter­neh­mens
Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 ver­pflich­tet, den Teil­neh­mer über die Iden­ti­tät des jewei­li­gen Luft­fahrt­un­ter­neh­mens sämt­li­cher im Rah­men der gebuch­ten Reise ggf. zu erbrin­gen­den Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen bei Buchung zu infor­mie­ren. Steht/stehen die aus­füh­rende Flug­ge­sell­schaft bzw. die aus­füh­ren­den Flug­ge­sell­schaf­ten zu die­sem Zeit­punkt noch nicht fest, so muss der Rei­se­ver­an­stal­ter diejenige/n Fluggesellschaft/en nen­nen, die die Flug­be­för­de­rung wahr­schein­lich durch­füh­ren wird/werden und unver­züg­lich sicher­stel­len, dass der Kunde unver­züg­lich Kennt­nis der Iden­ti­tät erhält, sobald diese fest­steht bzw. diese fest­ste­hen. Glei­ches gilt, wenn die aus­füh­rende Flug­ge­sell­schaft wech­selt. Die Black List der EU ist auf der Inter­net­seite http://air-ban.europa.eu und auf der Inter­net­seite sowie in den Geschäfts­räu­men von SAILTRIP YACHTING  ein­seh­bar. Die Liste wird von der EU stän­dig aktualisiert.

11. Pass– und Visu­mer­for­der­nisse, gesund­heits­po­li­zei­li­che Vor­schrif­ten
SAILTRIP YACHTING infor­miert Staats­an­ge­hö­rige des Staa­tes, in dem die Reise ange­bo­ten wird, über Pass– und Visu­mer­for­der­nisse und gesund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­li­tä­ten (z.B. poli­zei­lich vor­ge­schrie­bene Imp­fun­gen und Atteste), die für die Reise und den Auf­ent­halt erfor­der­lich sind. Für Ange­hö­rige ande­rer Staa­ten gibt das zustän­dige Kon­su­lat Aus­kunft. Der Törn­teil­neh­mer ist für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Reise wich­ti­gen Vor­schrif­ten selbst ver­ant­wort­lich. Alle Nach­teile, die aus der Nicht­be­fol­gung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, gehen zu sei­nen Las­ten, aus­ge­nom­men, der Rei­se­ver­an­stal­ter hat seine Hin­weis­pflich­ten ver­schul­det nicht erfüllt. Ins­be­son­dere Zoll– und Devi­sen­vor­schrif­ten im Aus­land sind ein­zu­hal­ten. Der Teil­neh­mer ist selbst ver­ant­wort­lich für das Beschaf­fen und Mit­füh­ren der not­wen­di­gen Rei­se­do­ku­mente (z.B. für even­tu­ell nötige Visa) und muss selbst dar­auf ach­ten, dass sein Rei­se­pass oder sein Per­so­nal­aus­weis für die Reise eine aus­rei­chende Gül­tig­keit besitzt. Hat der Teil­neh­mer SAILTRIP YACHING beauf­tragt, für ihn behörd­li­che Doku­mente, etwa ein Visa zu bean­tra­gen, so haf­tet SAILTRIP YACHTING nicht für die recht­zei­tige Ertei­lung die­ser Doku­mente durch deut­sche oder aus­län­di­sche Behör­den, son­dern nur, sofern sie gegen eigene Pflich­ten ver­sto­ßen und selbst die Ver­zö­ge­rung ver­schul­det hat.
12. Aus­schluss von Ansprü­chen / Anzei­ge­fris­ten, Ver­jäh­rung
Rei­se­ver­trag­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sind inner­halb eines Monats nach der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Been­di­gung der Reise gegen­über SAILTRIP YACHTING unter der unten genann­ten Adresse gel­tend zu machen. Der Skip­per ist nicht ermäch­tigt, Ansprü­che ent­ge­gen­zu­neh­men oder über diese zu befin­den.
Nach Ablauf der ein­mo­na­ti­gen Frist kann der Rei­sende Ansprü­che nur gel­tend machen, wenn er ohne Ver­schul­den an der Ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert wor­den ist oder wenn es sich um delik­ti­sche Ansprü­che han­delt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmel­dung von Gepäck­schä­den, Zustel­lungs­ver­zö­ge­run­gen bei Gepäck oder Gepäck­ver­lust im Zusam­men­hang mit Flü­gen. Diese sind bin­nen 7 Tage bei Gepäck­ver­lust und bin­nen 21 Tagen bei Gepäck­ver­spä­tung nach Aus­hän­di­gung des Gepäcks anzu­zei­gen, wobei emp­foh­len wird, unver­züg­lich an Ort und Stelle die Scha­dens­an­zeige bei der zustän­di­gen Flug­ge­sell­schaft zu erhe­ben. Glei­cher­ma­ßen ist der Ver­lust, die Beschä­di­gung oder die Fehl­lei­tung von Rei­se­ge­päck der ört­li­chen Rei­se­lei­tung oder dem Rei­se­ver­an­stal­ter gegen­über anzu­zei­gen.
Rei­se­ver­trag­li­che Ansprü­che des Teil­neh­mers nach §§ 651c bis 651f BGB ver­jäh­ren in einem Jahr. Die Ver­jäh­rung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Ver­trag enden sollte. Schwe­ben zwi­schen dem Kun­den und SAILTRIP YACHTING Ver­hand­lun­gen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­den­den Umstände, sonst die Ver­jäh­rung gehemmt, bis der Teil­neh­mer oder SAILTRIP YACHTING die Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert. Die Ver­jäh­rung tritt frü­hes­tens 3 Monate nach dem Ende der Hem­mung ein. Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung unter­lie­gen der gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist.
13. Sons­ti­ges
Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen hat nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Rei­se­ver­tra­ges zur Folge. Auf die­sen Ver­trag fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung. SAILTRIP YACHTING kann an ihrem Sitz ver­klagt wer­den. SAILTRIP YACHTING kann den Kun­den an des­sen Wohn­sitz ver­kla­gen. Soweit der Teil­neh­mer Kauf­mann oder juris­ti­sche Per­son des pri­va­ten oder des öffent­li­chen Rech­tes oder eine Per­son ist, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land hat, oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz von SAILTRIP YACHTING ver­ein­bart.
Stand Dezem­ber 2008