AGB

AGB — Sailtrip Yacht Schule S.Y.S. & Sailtrip Yacht Charter

I. All­ge­meine Regelungen

1.1 Anwend­bar­keit die­ser AGB
Die Sailtrip Yacht Schule S.Y.S. & Sailtrip Yacht Char­ter S.Y.C. (im Fol­gen­den: S.Y.S.&S.Y.C.) erbringt sämt­li­che Leis­tun­gen gegen­über Ihren Kun­den (im Fol­gen­den: Kun­den bzw. Kunde) auf Grund­lage die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im fol­gen­den: AGB).

1.2. Zustan­de­kom­men von Ver­trä­gen
Mit der Anmel­dung für Kurse, Fern­kurse oder Törns oder mit der Bestel­lung von Mate­rial bie­tet der Kunde S.Y.S. & S.Y.C. den Abschluss eines ent­spre­chen­den Ver­trags ver­bind­lich an und hält sich an die­ses Ange­bot 14 Tage gebun­den. Dabei ist gleich­gül­tig, ob die Anmel­dung per­sön­lich oder über Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel über­mit­telt wird.
Der Ver­trag kommt mit der Annahme durch S.Y.S. & S.Y.C. zustande, die eben­falls per­sön­lich oder über Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel erklärt wer­den kann. Weicht der Inhalt der Ant­wort von S.Y.S. & S.Y.C.  von der Anmel­dung bzw. Bestel­lung des Kun­den ab, stellt die Ant­wort ein neues Ange­bot durch S.Y.S. & S.Y.C. dar, wel­ches der Kunde bin­nen 14 Tagen ab Zugang anneh­men kann.

1.3. Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten
Per­so­nen­be­zo­gene Daten des Kun­den wer­den nur im Falle der Anbah­nung eines Rechts­ge­schäfts zum Zweck von des­sen Abwick­lung von S.Y.S. & S.Y.C. gespei­chert. Die Daten wer­den nicht an Dritte wei­ter­ge­ge­ben, es sei denn S.Y.S. & S.Y.C. tritt nur als Ver­mitt­ler auf oder schal­tet Sub­un­ter­neh­mer ein; in die­sen Fäl­len wer­den die Daten aus­schließ­lich an die betref­fen­den Ver­trags­part­ner oder Erfül­lungs­ge­hil­fen zum Zweck der Abwick­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses wei­ter­ge­lei­tet.
Gespei­cherte per­so­nen­be­zo­gene Daten von Kun­den wer­den von S.Y.S. & S.Y.C.  auch zum Zweck der Kun­den­be­treu­ung und Wer­bung für eigene Ange­bote ver­wen­det. Der Kunde ist jeder­zeit berech­tigt, der Ver­ar­bei­tung und Nut­zung sei­ner per­so­nen­be­ding­ten Daten für Zwe­cke der Kun­den­be­treu­ung und Wer­bung durch Erklä­rung an S.Y.S. & S.Y.C. zu widersprechen.

1.4. Last­schrift­ver­fah­ren
Im Falle einer Ein­zugs­er­mäch­ti­gung ist der Kunde für die kor­rekte Angabe der Bank­ver­bin­dung und genü­gende Kon­to­deckung ver­ant­wort­lich. Ange­fal­lene Bank­spe­sen bei Rück­be­las­tung der Last­schrift sind vom Ver­ur­sa­cher zu tragen.

1.5. Urhe­ber­recht­li­cher Schutz an Unterlagen 

Von S.Y.S. & S.Y.C. her­aus­ge­ge­bene Kurs­un­ter­la­gen sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Die Wei­ter­gabe an Dritte ohne aus­drück­li­che Geneh­mi­gung von S.Y.S. & S.Y.C. ist nicht gestattet.

1.6. Preise und Preis­nach­lässe
Die Preise für die von S.Y.S. & S.Y.C. ange­bo­te­nen Pro­dukte erge­ben sich aus der jeweils aktu­el­len Preis­liste von S.Y.S. & S.Y.C.
Sofern S.Y.S. & S.Y.C.  auf Ent­gelte für bestimmte Kurse, für bestimmte Per­so­nen­grup­pen  Rabatte gewährt, gel­ten die jeweils aktu­el­len Rabatt­kon­di­tio­nen, die eben­falls auf der Preis­liste ver­öf­fent­licht werden.S.Y.S. & S.Y.C.  behält sich für die Zukunft vor, Nach­lässe jeder­zeit zu ändern.

1.7. Prü­fun­gen und Kos­ten­um­la­gen
Die Teil­nahme des Kun­den an prü­fungs­vor­be­rei­ten­den Theo­rie– oder Pra­xis­kur­sen oder Törns bei S.Y.S. & S.Y.C. begrün­det als sol­che kei­ner­lei Ver­pflich­tung von S.Y.S. & S.Y.C., den Kun­den bei den jewei­li­gen Prü­fungs­aus­schüs­sen des DSV/DMYV zur Prü­fung anzu­mel­den. Auf aus­drück­li­chen Auf­trag des Kun­den hin wird S.Y.S. & S.Y.C. den Kun­den zur Prü­fung bei dem zustän­di­gen Prü­fungs­aus­schuss des DSV/DMYV anmel­den. Jede Prü­fung wird vom Prü­fungs­aus­schuss des DSV/DMYV in eige­ner Ver­ant­wor­tung durch­ge­führt. Auch wenn Prü­fun­gen auf von S.Y.S. & S.Y.C. bereit­ge­stell­ten Schif­fen statt­fin­den, ist S.Y.S. & S.Y.C. nicht Ver­an­stal­ter der Prü­fun­gen. Ins­be­son­dere haf­tet S.Y.S. & S.Y.C. in kei­ner Weise, falls aus einem von S.Y.S. & S.Y.C.  nicht zu ver­tre­ten­den Grund eine Prü­fung nicht statt­fin­den kann (z.B. unge­eig­ne­tes Wet­ter, Nicht­er­schei­nen des Prüfers).

1.8. Haf­tung von S.Y.S. & S.Y.C.
S.Y.S. & S.Y.C.  haf­tet gegen­über Kun­den im Falle von Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit sowie im Falle der von S.Y.S. & S.Y.C. zu ver­tre­ten­den Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit unbe­schränkt.
Für andere als die vor­ge­nann­ten Schä­den ist die Haf­tung von S.Y.S. & S.Y.C. auf das Drei­fa­che des vom Kun­den zu zah­len­den Ent­gelts beschränkt, sofern nicht eine Pflicht ver­letzt wird, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mäße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kunde regel­mä­ßig ver­trauen darf.
S.Y.S. & S.Y.C. behält sich vor, sich auf mög­li­che gesetz­li­che Haf­tungs­er­leich­te­run­gen auf­grund see­fahrts­recht­li­cher Rege­lun­gen zu beru­fen, sofern diese im kon­kre­ten Fall in Betracht kom­men.
S.Y.S. & S.Y.C. haf­tet nicht für Leis­tungs­stö­run­gen und Schä­den im Zusam­men­hang mit Fremd­leis­tun­gen. Hier­un­ter sind sol­che Leis­tun­gen zu ver­ste­hen, die von S.Y.S. & S.Y.C. ledig­lich ver­mit­telt wer­den und die in den dem Ver­trag zu Grunde lie­gen­den Infor­ma­ti­ons­un­ter­la­gen und/oder der Ver­trags­be­stä­ti­gung aus­drück­lich und ein­deu­tig als Leis­tun­gen Drit­ter gekenn­zeich­net sind, die nicht Bestand­teil der von S.Y.S. & S.Y.C. zu erbrin­gen­den Leis­tung sind.

1.9. Kos­ten­tra­gung bei Rück­sen­dung von Waren
Hat der Kunde Waren bestellt, so hat er die Kos­ten der Rück­sen­dung zu tra­gen, wenn die gelie­ferte Ware der bestell­ten ent­spricht und wenn der Preis der zurück­zu­sen­den­den Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über­steigt oder wenn der Kunde bei einem höhe­ren Preis der Sache zum Zeit­punkt des Wider­rufs noch nicht die Gegen­leis­tung oder eine ver­trag­lich ver­ein­barte Teil­zah­lung erbracht hat. Ande­ren­falls ist die Rück­sen­dung für den Kun­den kostenfrei.

1.10. Anwend­ba­res Recht und Gerichts­stand
Jeder Ver­trag zwi­schen S.Y.S. & S.Y.C. und Kun­den unter­liegt aus­schließ­lich dem deut­schen Recht unter Aus­schluss der Kol­li­si­ons­nor­men des deut­schen inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Es gilt der gesetz­li­che Gerichts­stand. Für den Fall, dass der Teil­neh­mer nach Ver­trags­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort in das Aus­land ver­legt oder die­ser im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung unbe­kannt ist, wird für Ansprü­che der S.Y.S. & S.Y.C. gegen den Teil­neh­mer der Gerichts­stand Nürn­berg vereinbart.

II. Rege­lun­gen für Fern­kurse (mit Fern­kurs­un­ter­la­gen von S.Y.S. & S.Y.C.)

Für Fern­kurse, bei wel­chen Fern­kurs­un­ter­la­gen von S.Y.S. & S.Y.C. ver­sen­det wer­den, gel­ten neben den oben unter I. auf­ge­führ­ten all­ge­mei­nen Rege­lun­gen auch die nach­fol­gen­den Regelungen.

2.1. Leis­tungs­um­fang
Die Fern­kurs­un­ter­la­gen wer­den im Abstand von zehn Tagen an den Kun­den über­sandt. Die Leis­tungs­pflicht von S.Y.S. & S.Y.C. erstreckt sich auf einen Zeit­raum von max. 6 Mona­ten, begin­nend mit dem Zugang der schrift­li­chen Anmel­de­be­stä­ti­gung durch S.Y.S. & S.Y.C.. Nach Ablauf die­ses Zeit­punkts ist S.Y.S. & S.Y.C.  von der Pflicht zur Leis­tung frei. Diese Rege­lung gilt auch für Fern­kurse von Delius Kla­sing als Online Partner.

2.2. Kün­di­gung
Der Teil­neh­mer kann den Fern­un­ter­richts­ver­trag ohne Angabe von Grün­den erst­mals zum Ablauf des ers­ten Halb­jah­res nach Ver­trags­schluss mit einer Frist von sechs Wochen kün­di­gen. Das Recht des Ver­an­stal­ters und des Teil­neh­mers, den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund zu kün­di­gen, bleibt davon unbe­rührt.
Die Kün­di­gung des Fern­un­ter­richts­ver­tra­ges berührt nicht die Lie­fe­rung der bestell­ten Zusatz­ma­te­ria­lien. Der Teil­neh­mer kann jedoch inner­halb von zwei Wochen, nach­dem die Kün­di­gung wirk­sam gewor­den ist, durch Erklä­rung mit­tels Brief oder per eMail gegen­über S.Y.S. & S.Y.C. von dem Ver­trag über die Lie­fe­rung von Zusatz­ma­te­ria­lien zurück­tre­ten, sofern die noch durch­zu­füh­rende Lie­fe­rung der Sache infolge der Kün­di­gung des Fern­un­ter­richts­ver­tra­ges für den Kurs­teil­neh­mer kein Inter­esse mehr hat. Zur Wah­rung der Frist genügt die recht­zei­tige Absen­dung der Rück­tritts­er­klä­rung. Ein Rück­tritt bezüg­lich bereits über­sand­ter und/oder in Gebrauch genom­me­ner Zusatz­ma­te­ria­lien ist nicht mög­lich. Ein Rück­tritt kann auch durch Rück­sen­dung des Lehr­ma­te­ri­als erfol­gen.
Im Falle der Kün­di­gung hat der Teil­neh­mer nur den Anteil der Ver­gü­tung zu ent­rich­ten, der dem Wert der Leis­tung des Ver­an­stal­ters wäh­rend der Lauf­zeit des Ver­tra­ges ent­spricht. Für die von dem Kurs­teil­neh­mer bereits in Benut­zung genom­me­nen Zusatz­ma­te­ria­lien erfolgt keine Rückvergütung.

III. Rege­lun­gen für Online-Fernkurse

Für Online-Fernkurse, bei wel­chen Lehr­in­halte auf der Web­seite von www.bootsführerschein-portal.de abge­ru­fen wer­den kön­nen, gel­ten neben den oben unter I. auf­ge­führ­ten all­ge­mei­nen Rege­lun­gen auch die nach­fol­gen­den Regelungen:

3.1. Ver­an­stal­ter und Abruf der Online-Fernkurse
S.Y.S. & S.Y.C. bie­tet im Bün­del mit eige­nen Leis­tun­gen Online-Fernkurse an. Ver­an­stal­ter der Online-Kurse ist nicht S.Y.S. & S.Y.C.  son­dern die Delius Kla­sing Ver­lag GmbH, Sie­ker­wall 21, 33602 Bie­le­feld (im Fol­gen­den: Delius Kla­sing). Die Kurs­in­halte kön­nen über das Web­por­tal von Delius Kla­sing GmbH unter www.bootsführerschein-portal.de (im Fol­gen­den: Web­por­tal) abge­ru­fen wer­den. Die für den Abruf der Kurs­in­halte erfor­der­li­chen Zugang­s­codes wer­den von S.Y.S. & S.Y.C. nach Ver­trags­schluss und Zah­lung der geschul­de­ten Ver­gü­tung an den Kun­den übermittelt.

3.2. Regis­trie­rung bei Delius Kla­sing und Gel­tung von deren AGB
Der Kunde muss, um Fern­kurse auf dem Web­por­tal abru­fen zu kön­nen, sich auf dem Web­por­tal regis­trie­ren und dort ein Nut­zer­konto anle­gen. Dabei sind Vor– und Nach­name, Adresse und E-Mail-Adresse anzu­ge­ben. Des wei­te­ren muss der Kunde den AGB und der Daten­schutz­er­klä­rung von Delius Kla­sing zustim­men. Durch die Regis­trie­rung und die Anlage des Nut­zer­kon­tos ent­ste­hen dem Kun­den – abge­se­hen von den Kos­ten des Inter­net­zu­gangs – keine wei­te­ren Kosten.

3.3. Zeit­li­che Beschrän­kung der Abruf­bar­keit
Die Online-Fernkurse sind in der Regel nur inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums abruf­bar. Details erge­ben sich aus der Produktbeschreibung.

3.4. Gewähr­leis­tung und Haf­tung
S.Y.S. & S.Y.C. schließt für die Leis­tun­gen von Delius Kla­sing jede eigene Haf­tung und Gewähr­leis­tung aus. Im Gegen­zug tritt S.Y.S. & S.Y.C. mög­li­che eigene Gewähr­leis­tungs– oder Haf­tungs­an­sprü­che gegen­über Delius Kla­sing bereits jetzt an den Kun­den ab. S.Y.S. & S.Y.C. weist dar­auf hin, dass die Haf­tung von Delius Kla­sing gemä#ß den in Ziff. 2 erwähn­ten AGB von Delius Kla­sing in dem dort genann­ten Umfang beschränkt ist.

IV. Rege­lun­gen für Theo­rie– und Pra­xis­kurse (See & Binnen)

Für Theo­rie– und Pra­xis­kurse (Bin­nen) gel­ten neben den oben unter I. auf­ge­führ­ten all­ge­mei­nen Rege­lun­gen auch die nach­fol­gen­den Regelungen.

4.1. Kur­s­ent­gelte und Anmel­dungs­ent­gelte
In Theo­rie­kurs­ge­büh­ren sind weder Prü­fungs­ge­büh­ren noch Lehr­ma­te­rial ent­hal­ten. Sie schlie­ßen auch keine Aus­bil­dung auf dem Was­ser ein.
Das Ent­gelt für den Theo­rie­kurs muss spä­tes­tens bei der ers­ten Kurs­ver­an­stal­tung bezahlt wer­den, das Ent­gelt für den Pra­xis­kurs muss spä­tes­tens zwei Wochen vor Kurs­be­ginn bezahlt sein.

4.2. Pflich­ten und Oblie­gen­hei­ten des Kun­den
Der Teil­neh­mer erkennt an, dass bei Pra­xis­kur­sen allein die Ent­schei­dung des S.Y.S. & S.Y.C.-Segellehrers in seg­le­ri­scher bzw. see­män­ni­scher Hin­sicht maß­ge­bend ist. Der Teil­neh­mer erklärt sich bereit, fach­li­chen Anwei­sun­gen des Segel­leh­rers unbe­dingt Folge zu leisten.

4.3. Rück­tritts­recht von S.Y.S. & S.Y.C.
Bei Nicht­er­rei­chen der erfor­der­li­chen Min­dest­teil­neh­mer­zahl von vier Per­so­nen für einen Kurs behält sich S.Y.S. & S.Y.C. vor, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. In die­sem Fall wer­den die ein­ge­zahl­ten Gebüh­ren ohne Abzug zurück­ge­zahlt. Dar­über hin­aus­ge­hende Ersatz­an­sprü­che beste­hen nicht. S.Y.S. & S.Y.C. benach­rich­tigt den Kurs­teil­neh­mer min­des­tens eine Woche vor Kurs­be­ginn, falls ein Kurs nicht statt­fin­den sollte.

4.4. Umbu­chun­gen
Für gebuchte Theo­rie­kurse kann der Kunde vor Beginn oder auch wäh­rend des Kur­ses ein­ma­lig eine Umbu­chung in einen iden­ti­schen Kurs mit ande­ren Ver­an­stal­tungs­ter­mi­nen (Alter­na­tiv­kurs) ver­lan­gen, sofern damit beim ursprüng­lich gebuch­ten Kurs die Min­dest­teil­neh­mer­zahl von 4 Per­so­nen nicht unter­schrit­ten wird und der gewünschte Alter­na­tiv­kurs nicht aus­ge­bucht ist.

V. Rege­lun­gen für S.Y.S. & S.Y.C.-Törns

Für S.Y.S. & S.Y.C. –Törns gel­ten neben den oben unter I. auf­ge­führ­ten all­ge­mei­nen Rege­lun­gen auch die nach­fol­gen­den Regelungen.

5.1. Leis­tungs­um­fang
Der Umfang der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen ergibt sich aus den der Buchung zu Grunde lie­gen­den Leis­tungs­be­schrei­bun­gen und den hier­auf Bezug neh­men­den Anga­ben in der Rei­se­be­stä­ti­gung. Die An– und Abreise zum bzw. vom Aus­gangs­ort des Törns ist nicht Gegen­stand der von S.Y.S. & S.Y.C. zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen, sofern nicht im Ein­zel­fall aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wurde.
S.Y.S. & S.Y.C.  behält sich vor, die Leis­tungs­be­schrei­bun­gen aus erheb­li­chen Grün­den inhalt­lich zu ändern, bevor ein Ver­trag zustande gekom­men ist und den Kun­den über die Ände­run­gen zu infor­mie­ren. Ein Ver­trag kommt in die­sem Falle nur zustande, wenn der Kunde sein Ein­ver­ständ­nis mit den geän­der­ten Kon­di­tio­nen erklärt.

5.2. Pflich­ten und Oblie­gen­hei­ten des Kun­den
Für die pünkt­li­che Anreise zum S.Y.S. & S.Y.C. –Törn ist jeder Kunde selbst ver­ant­wort­lich. Soll­ten sich aus der Ver­spä­tung eines Törn­teil­neh­mers berech­tigte Scha­dens­er­satz– bzw. Min­de­rungs­an­sprü­che sons­ti­ger Törn­teil­neh­mer gegen­über S.Y.S. & S.Y.C. erge­ben, so ist der schuld­haft zu spät Kom­mende S.Y.S. & S.Y.C. gegen­über zum Ersatz des hier­aus resul­tie­ren­den Scha­dens ver­pflich­tet.
Der Kunde erkennt an, dass bei Törns allein die Ent­schei­dung des S.Y.S. & S.Y.C.-Skippers an Bord in seg­le­ri­scher bzw. see­män­ni­scher und navi­ga­to­ri­scher Hin­sicht maß­ge­bend ist. Der Kunde erklärt sich bereit, fach­li­chen Anwei­sun­gen des Skip­pers Folge zu leis­ten.
Der Kunde erkennt an, dass jeder Segel­törn auf­grund der Benut­zung eines Boo­tes sowie durch den Auf­ent­halt auf See mit spe­zi­fi­schen Risi­ken ver­bun­den ist, die von Sei­ten des Kun­den zu jedem Zeit­punkt eine beson­dere Auf­merk­sam­keit und Vor­sicht erfor­dern.
Dem Kun­den wird im eige­nen Inter­esse der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Rei­se­un­fall– und Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung empfohlen.

5.3. Pass-, Visa-, Gesund­heits­vor­schrif­ten
Für die not­wen­di­gen Maß­nah­men, ins­be­son­dere die Ein­ho­lung von Visa, ist der Kunde selbst ver­ant­wort­lich. Hat der Kunde im Ein­zel­fall S.Y.S. & S.Y.C. mit der Bean­tra­gung eines Visums beauf­tragt, so haf­tet S.Y.S. & S.Y.C. nicht für die recht­zei­tige Ertei­lung und den Zugang not­wen­di­ger Visa durch die jewei­lige diplo­ma­ti­sche Ver­tre­tung, es sei denn, dass S.Y.S. & S.Y.C. die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat.

5.4. Törn-Durchführung
Das Gebiet, in wel­chem der Törn statt­fin­det, ergibt sich aus der Beschrei­bung von S.Y.S. & S.Y.C.. Der Schiffs­füh­rer ver­tritt S.Y.S. & S.Y.C. wäh­rend des Törns. Der Schiffs­füh­rer ist berech­tigt, gegen­über Kun­den Erklä­run­gen namens von S.Y.S. & S.Y.C. abzu­ge­ben und Erklä­run­gen des Kun­den mit Wir­kung für S.Y.S. & S.Y.C. ent­ge­gen­zu­neh­men. Der Schiffs­füh­rer legt die genaue Route fest und kann diese ändern, falls dies auf­grund der Wet­ter­ver­hält­nisse oder auf­grund höhe­rer Gewalt (Krieg, innere Unru­hen, Streik, hoheit­li­che Anord­nun­gen, Epi­de­mien, Natur­ka­ta­stro­phen, Hava­rie) ange­zeigt ist. Hier­bei wer­den die Wün­sche der Crew nach Mög­lich­keit berücksichtigt.

5.5. Ent­gelt für Törn­teil­nahme und Zah­lung
Die Törn­preise ver­ste­hen sich exklu­sive Prü­fungs­ge­büh­ren, An-/Abreisekosten, Bord­kasse und Ver­pfle­gung. Bei Ver­trags­ab­schluss wird eine Anzah­lung von 25% des Törn­prei­ses fäl­lig, die Rest­zah­lung vier Wochen vor Törn­be­ginn. Auf dem Schiff wird eine Bord­kasse ein­ge­rich­tet, aus wel­cher Hafen­ge­büh­ren, Treib­stoff­kos­ten, Endrei­ni­gung und Bord­ver­pfle­gung bezahlt wer­den. In die Bord­kasse haben alle Törn­teil­neh­mer – mit Aus­nahme des Skipper/Co Skip­per – gleich hohe Ein­zah­lun­gen zu leis­ten. Wird an Land geges­sen, trägt die Crew / Bord­kasse die Skip­per Verpflegungskosten .

5.6. Stor­nie­rung des Ver­trags durch den Kun­den
S.Y.S. & S.Y.C.  ist bereit, eine Stor­nie­rung des Kun­den gegen Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung zu akzep­tie­ren. Dabei ist S.Y.S. & S.Y.C. berech­tigt, eine pau­scha­lierte Ent­schä­di­gung zu ver­lan­gen, die bei einer Stor­nie­rung bis zu 90 Tage vor Törn­be­ginn 30 % des Törn­prei­ses, bei einer Stor­nie­rung bis zu 36 Tage vor Törn­be­ginn 60 % des Törn­prei­ses und ab dem 35. Tag vor Törn­be­ginn 90 % des Törn­prei­ses beträgt. Bei Nicht­er­schei­nen des Kun­den beträgt die Ent­schä­di­gung 100 % des Törn­prei­ses. Dem Kun­den bleibt es unbe­nom­men S.Y.S. & S.Y.C. nach­zu­wei­sen, dass S.Y.S. & S.Y.C. kein oder ein gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist, als die von S.Y.S. & S.Y.C.  gefor­derte Pau­schale. Fin­den S.Y.S. & S.Y.C. oder der Kunde eine geeig­nete Ersatz­per­son, so ent­ste­hen dem Teil­neh­mer Bear­bei­tungs­kos­ten in Höhe von 10% des Törn­prei­ses. S.Y.S. & S.Y.C. behält sich das Recht vor, eine vom Kun­den benannte Ersatz­per­son unter Berück­sich­ti­gung der See­mann­schaft als unge­eig­net zurück­zu­wei­sen. Gesetz­li­che Rück­tritts­rechte des Kun­den, ins­be­son­dere im Hin­blick auf Fern­ab­satz­ver­träge, blei­ben durch diese Rege­lun­gen unberührt.

5.7. Rück­tritts­recht von S.Y.S. & S.Y.C.
S.Y.S. & S.Y.C. behält sich den Rück­tritt vom geschlos­se­nen Ver­trag vor, wenn eine für den Törn in der Leis­tungs­be­schrei­bung aus­drück­lich auf­ge­führte Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wird. Der Rück­tritt muss spä­tes­tens zwei Wochen vor Törn­be­ginn erklärt wer­den. Ist für S.Y.S. & S.Y.C. bereits frü­her erkenn­bar, dass die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wer­den wird, so wird S.Y.S. & S.Y.C. den Rück­tritt so früh wie mög­lich erklären.

5.8. Abhil­fe­ver­lan­gen des Kun­den
Soweit Leis­tun­gen nicht ver­trags­ge­mäß erbracht wer­den, hat der Teil­neh­mer diese unver­züg­lich beim Schiffs­füh­rer oder bei S.Y.S. & S.Y.C. zu mel­den und unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist Abhilfe zu ver­lan­gen. Eine Kün­di­gung durch den Teil­neh­mer ist erst zuläs­sig, wenn S.Y.S. & S.Y.C. die ange­mes­sene Frist ohne Abhilfe hat ver­strei­chen las­sen. Eines der­ar­ti­gen Abhil­fe­ver­lan­gens bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von  S.Y.S. & S.Y.C.verweigert wird oder die sofor­tige Abhilfe durch ein beson­de­res Inter­esse des Kun­den gebo­ten wird.

5.9. Aus­schluss­frist für Ansprü­che
Alle Ansprü­che des Kun­den, die auf eine nicht ver­trags­ge­mäße Durch­füh­rung des Törns durch S.Y.S. & S.Y.C. zurück­ge­hen, muss der Kunde inner­halb von einem Monat ab dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ende des Törns gegen­über S.Y.S. & S.Y.C. gel­tend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde der­ar­tige Ansprü­che nur gel­tend machen, wenn er ohne Ver­schul­den an der Ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert war.

5.10. Kün­di­gung wegen Fehl­ver­hal­tens des Kun­den
Stört ein Kunde trotz einer bereits erteil­ten münd­li­chen Abmah­nung wei­ter­hin den Ver­lauf des Törns (z.B. alko­hol– oder rausch­mit­tel­be­dingt Pro­bleme oder wie­der­holte Nicht­be­ach­tung von Anwei­sun­gen des Schiffs­füh­rers im Rah­men von des­sen Kom­pe­ten­zen) in einem Umfang, der eine sofor­tige Ver­trags­be­en­di­gung recht­fer­tigt, ist S.Y.S. & S.Y.C. zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Ver­trags berech­tigt. Kün­digt S.Y.S. & S.Y.C., so behält S.Y.S. & S.Y.C. den Anspruch auf den Rei­se­preis.  S.Y.S. & S.Y.C. muss sich jedoch den Wert der erspar­ten Auf­wen­dun­gen sowie die­je­ni­gen Vor­teile anrech­nen las­sen, die S.Y.S. & S.Y.C. aus einer ander­wei­ti­gen Ver­wer­tung der nicht in Anspruch genom­me­nen Leis­tun­gen erlangt, ein­schließ­lich der von evtl. Leis­tungs­trä­gern an S.Y.S. & S.Y.C. gut­ge­brach­ten Beträge.

5.11. Höhere Gewalt
Sowohl S.Y.S. & S.Y.C. als auch der Kunde haben das Recht, den Ver­trag zu kün­di­gen, wenn infolge bei Ver­trags­ab­schluss nicht vor­aus­seh­ba­rer höhe­rer Gewalt der Törn erheb­lich erschwert, gefähr­det oder beein­träch­tigt wird. In die­sem Falle gilt § 651j BGB. S.Y.S. & S.Y.C. hat den Törn­preis zurück­zu­er­stat­ten, kann aber für die bereits erbrach­ten oder zur Been­di­gung des Törns noch zu erbrin­gen­den Rei­se­leis­tun­gen eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­lan­gen.
Die vor­ge­nannte Rege­lung gilt ent­spre­chend auch für den Fall, dass das für den Törn vor­ge­se­hene Schiff wegen einer Hava­rie unvor­her­seh­bar nicht ein­ge­setzt wer­den kann und ein geeig­ne­tes Ersatz­schiff nicht zur Ver­fü­gung steht.

5.12. Haf­tung des Kun­den
Für Schä­den, wel­che Kun­den an den von S.Y.S. & S.Y.C. bereit­ge­stell­ten Schif­fen und deren Aus­rüs­tung schuld­haft ver­ur­sa­chen, hat S.Y.S. & S.Y.C. eine Kas­ko­ver­si­che­rung abge­schlos­sen, die Schä­den bis zu EUR 100.000 abdeckt und eine Selbst­be­tei­li­gung von 3.000,- EUR pro Scha­dens­fall vor­sieht. Schä­den, wel­che Törn­teil­neh­mer bei Betrieb des Boo­tes schuld­haft gegen über Drit­ten ver­ur­sa­chen, sind durch eine von S.Y.S. & S.Y.C. abge­stellte Haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­deckt. Diese deckt einen Betrag von EUR 6,0 Mio. pau­schal für Per­so­nen– und/oder Sach­schä­den, höchs­tens jedoch EUR 1,023 Mio. je geschä­dig­ter Per­son. S.Y.S. & S.Y.C. weist dar­auf hin, dass die genann­ten Ver­si­che­run­gen nicht im Falle von Vor­satz und nur ein­ge­schränkt im Falle gro­ber Fahr­läs­sig­keit ein­tre­ten.
Der Kunde haf­tet gegen­über S.Y.S. & S.Y.C. für von ihm schuld­haft ver­ur­sachte Schä­den, soweit die Kas­ko­ver­si­che­rung nicht ein­tritt bzw. im Falle des Ein­tritts in Höhe der Selbst­be­tei­li­gung. Die Haf­tung redu­ziert sich quo­tal nach Anzahl der Betei­lig­ten, wenn meh­rere den Scha­den gemein­schaft­lich ver­ur­sacht haben. Lässt sich der Ver­ur­sa­cher nicht fest­stel­len, haf­ten alle Törn­teil­neh­mer quo­tal nach Anzahl der Köpfe.

5.13. Mit­tei­lung von Kun­den­da­ten an andere Törn­teil­neh­mer
Um Kun­den die Mög­lich­keit der Koor­di­na­tion der Anreise zu geben, erstellt S.Y.S. & S.Y.C. vor Törn­be­ginn eine Liste der Teil­neh­mer, alpha­be­tisch sor­tiert nach Namen, Vor­na­men und, sofern bekannt, Wohn­ort, die jeder Kunde vor Törn­be­ginn erhält. Falls die Auf­nahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies S.Y.S. & S.Y.C. gegen­über geson­dert erklärt werden.

Rednitz­hem­bach

Stand Februar 2014

Irr­tum und Ände­run­gen vorbehalten.